Satzung
der Sportvereinigung Schülern e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportvereinigung Schülern“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Schneverdingen OT Schülern. Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg (VR 130067)
§ 2 – Zweck
Der Zweck ist die körperliche und geistig-seelische Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Betreiben von Sport und die Errichtung und Unterhaltung der dafür erforderlichen Einrichtungen. Besonders gefördert und unterstützt werden soll die Jugendarbeit.
Er soll den Gemeinsinn fördern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 – Mitgliedschaft des Verein in anderen Organisationen
Der Verein und seine Abteilungen können übergeordneten Fachverbänden angehören. In diesem Fall ist für die Mitglieder auch die Satzung des jeweiligen Fachverbandes maßgebend.
§ 5 – Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
a) Erwerb
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Der Vorstand kann diese Aufgabe an den Vorsitzenden delegieren. Mit Antrag auf Annahme wird die Satzung anerkannt.
b) Arten
Aktive
Passive
Ehrenmitglieder
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Quartalsende mit einer Frist von vier Wochen.
b) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:
1) Das Mitglied den fälligen Vereinsbeitrag, trotz vorheriger schriftlicher Mahnung, bei einem Rückstand von drei Monaten nicht entrichtet hat.
2) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen und den Vereinszweck.
3) Wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sportstätten.
Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.
c) Tod
§ 7 – Rechte der Mitglieder
Die stimmberechtigten Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner dürfen die Mitglieder die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Ordnung benutzen.
§ 8 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände und die Beschlüsse der gewählten Organe zu befolgen.
b) Das Ansehen des Vereins zu wahren.
c) Die Beiträge pünktlich zu entrichten.
§ 9 – Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist im ersten Quartal des Jahres durchzuführen.
Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Versammlung wird unter Angabe der Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bekanntgemacht.
Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Stimmenmehrheit. Die Abstimmungen sind offen, wenn nicht mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschlossen wurde. Stimmenenthaltungen gelten wie nicht abgegebene Stimmen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter. Nach dem Rücktritt des Vorstandes führt den Vorsitz bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein Versammlungsleiter, der für diese Aufgabe von der Versammlung zu bestimmen ist.
§ 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme der Jahresberichtes und des Kassenberichtes einschließlich des Kassenprüfungsberichtes.
b) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung und Entlastungserteilung.
c) Die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins.
e) Festlegung der Beiträge
f) Wahl von eventuell erforderlichen Ausschüssen.
g) Die Beschlussfassung zur Erhebung von Umlagen in Form von Geldleistungen ( bis max. 100 €) oder Sachleistungen (Handdienste bis max. 10 Stunden) und deren Festlegung auf bestimmte zahlungs- oder leistungspflichtige Mitglieder.
§ 12- Vorstand
Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Kassenwart
Jugendwart
Pressewart
Sozialwart
und den Spartenleitern.
Der erweiterte Vorstand wird, mit Ausnahme der Spartenleiter, von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Spartenleiter werden von den einzelnen Sportabteilungen selbst bestimmt. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandes im Verlaufe des Geschäftsjahres aus, so kann sich der erweiterte Vorstand selbst ergänzen.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der 2. Vorsitzende und entsprechend der Reihenfolge der 3. Vorsitzende.
Vorstandsitzungen werden in der Regel vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder muß der 1. Vorsitzende eine Vorstandssitzung einberufen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Vor Beendigung einer Wahlperiode kann ein Vorstandsmitglied nur mit Zustimmung 2/3 aller anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abberufen werden. Dem Vorstandsmitglied muß in der Mitgliederversammlung eine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§13 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der SV Schülern oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schneverdingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports in der Ortschaft Schülern zu verwenden hat.
§15 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser zu unterschreiben.
§16 – Haftung des Vereins
Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.